AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Böttcher GmbH, Klöcknerstraße 19, 49090 Osnabrück (Stand 01/14)

§1 Vertragsabschluss, Vertragsänderungen

(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALVB), die durch Auftragserstellung bzw. spätestens mit widerspruchsloser Annahme der Lieferung anerkannt werden. Diese ALVB gelten nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, auch wenn es sich um mündliche oder fernschriftliche Aufträge handelt, bei denen nicht ausdrücklich unsere Bedingungen in Bezug genommen werden. Abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Produktbeschreibungen in unseren Angeboten und Prospekten sind unverbindlich. Die Lieferungsverbindlichkeit kommt erst zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nur in dem dort bestätigten Umfang.

(3) Änderungen eines erteilten Auftrages bedürfen schriftlicher Vereinbarung.

§2 Lieferung, Teillieferung, Lieferfristen, Lagerung

(1) Lieferfristen beginnen, sobald alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind (z.B. Bemusterung, Druckausführung, Preisdetails, usw). Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder – sofern der Kunde die Ware abholt – die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2) Wird die rechtzeitige Lieferung durch Rohstoffmangel, Betriebsstörung, Arbeitskampf, Feuerschaden oder durch sonstige Fälle höherer Gewalt verhindert, sind wir für die Dauer und den Umfang der Verhinderung und ihrer Folgen von der Lieferpflicht befreit, es sei denn, die Behinderungen beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten. Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Wird durch solche Umstände die Lieferung endgültig unmöglich oder unzumutbar, sind wir und der Kunde jeweils berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(3) Sind wir mit einer Lieferung im Verzug, ohne dass einer der vorgenannten Fälle vorliegt, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag insoweit zurücktreten, als wir noch nicht erfüllt haben. Von dem ganzen Vertrag kann er nur zurücktreten, wenn er darlegen kann, dass die bereits erfolgte Lieferung für ihn kein Interesse hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, und zwar unter Beschränkung auf den noch nicht erfüllten Teil unserer Lieferverpflichtung, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(4) Werden aus einer Kundenbestellung angemessene Teilpartien fertiggestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden die fertiggestellte Teilmenge anzuliefern und nach Teillieferung zu berechnen; der Kunde ist zur Abnahme angemessener Teilmengen verpflichtet. (5) Endet die im Auftrag vereinbarte Lagerzeit, so wird der restliche Warenwert von uns umgehend in Rechnung gestellt und die Ware nach vorherigem Avis ausgeliefert. Wird eine weitere Lagerung vertraglich vereinbart, so betragen die Kosten je Palette und Monat 2,50 €. Diese Kosten werden bei Auslieferung berechnet. Die Zahlungskonditionen dafür sind 10 Tage netto nach Rechnungsdatum.

§3 Versand, Gefahrübergang, Europaletten

(1) Der Versand erfolgt, auch wenn frachtfrei zu liefern ist, in jedem Fall auf Gefahr des Kunden per Bahn oder LKW nach unserer Wahl. Der Gefahrübergang auf unseren Kunden erfolgt bei Verlassen des Werksgeländes der Ware. Versendung, Auswahl und Transportmittel und des Transportweges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, aber – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Versäumnisse – ohne Übernahme einer Haftung bewirkt. Wir sind nicht verpflichtet, die Eignung des Frachtführers, Speditionsführers oder einer sonstigen Person im Falle der Selbstabholung zu überprüfen. Zu einer Transportversicherung sind wir nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden verpflichtet. Die Kosten trägt der Kunde. Sollten Ansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten gegen uns erhoben werden, so setzt deren Geltendmachung außerdem voraus, dass der Kunde vor Bezahlung der Fracht rechtzeitig die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- und/ oder Verlustvermerke auf den Lieferdokumenten und ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlasst hat und den Transportfirmen die Schäden bzw. Verluste innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder, bei Nichteingang, nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unserer Überprüfung bereitgehalten hat. Im Falle der Selbstabholung geht mit Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer über. Wenn Eilgut, Expressgut oder eine Vorablieferung einer Teilsendung vom Kunden verlangt wird, hat der Kunde die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(2) Bei vereinbarter Selbstabholung muss die Ware innerhalb von drei Tagen nach erfolgter Meldung über die Fertigstellung im Werk übernommen werden. Die Berechung nicht abgeholter Ware erfolgt – spätestens am 7. Werktag nach Datum der Fertigstellungsmeldung. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme erfolgt nach einmaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Abholungsfrist nach unserer freien Wahl ohne vorherige Rückfrage entweder der Versand an die uns bekannte Kundenanschrift oder die fertiggestellte Ware wird gegen Berechnung der üblichen Lagergebühren bei uns eingelagert; in den beiden vorgenannten Fällen haften wir für den Bestand der Ware nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Wird auf Mehrwegpaletten geliefert und werden die Paletten nicht innerhalb von drei Wochen frachtfrei zurückgegeben bzw. ausgetauscht, berechnen wir die nicht zurückgegebenen bzw. ausgetauschten Paletten zum jeweiligen Marktpreis. Das Eigentum an den Paletten geht erst nach Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.

§4 Muster, Mehr- oder Minderlieferungen

(1) Muster sind von Hand gefertigt. Wir behalten uns daher bei Lieferungen handelsübliche Abweichungen vor. Das Gleiche gilt bei handelsüblichen Qualitäts- und Farbabweichungen.

(2) Aus produktionstechnischen Gründen müssen wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bei Aufträgen bis 500 Stück mit 25%, bis 1000 Stück mit 20% und bei darüber liegenden Mengen mit 10% vorbehalten. Wir handeln dabei gem. §§315, 316 BGB. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§5 Gewährleistung und sonstige Haftung

(1) Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Mängeln sind und die zugesicherten Eigenschaften vorliegen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen dahingehenden schriftlichen Erklärung unsererseits, die über die bloße Eigenschaftsbeschreibung der Ware hinausgeht. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar. Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Lieferdatum. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten setzen voraus, dass sie die Ware ordnungsgemäß gemäß Abs. 2 untersucht und gerügt haben.

(2) Kaufleute müssen jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig untersuchen. Erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (§§ 377 HGB). Zeigt sich später ein bei anfänglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Kunde den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen dieser Fehler eingetreten ist.

(3) Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Produktbeschreibungen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel, insbesondere, wenn die Ware innerhalb der Toleranzen des Prüfkataloges des Verbandes der Deutschen Wellpappenindustrie e.V. liegt.

(4) Im Falle berechtigter Mängelrügen leisten wir zunächst Gewähr in der Weise, dass wir berechtigt sind, mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt bzw. auch die Neulieferung mangelhaft ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(5) Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen (insbesondere Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. Wir haften namentlich nicht für Schäden an anderen Rechtsgütern als dem Liefergegenstand selbst; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit eine gesetzlich unabdingbare Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, besteht, oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten auch für die Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Bei angelieferter Ware geben wir keine Garantie das es nicht zu eventuellen vereinzelten Fehldrucken kommen kann.

§6 Kreditwürdigkeit des Bestellers

Unsere Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Ergibt sich, dass diese Voraussetzung nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vor weiterer Lieferung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen (§ 321 BGB) oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen in sonstiger Weise angemessen zu ändern. In allen vorgenannten Fällen steht dem Kunden keinerlei Schadensersatzanspruch gegen uns zu.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Zahlung der Lieferung sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferung innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich aller Nebenforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, bleiben die gelieferten Waren und Paletten unser Eigentum (nachfolgend; Vorbehaltsware). Schecks, Wechsel und Zessionen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit der baren und vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung.

(2) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen be- oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, jedoch ohne dass für uns hierdurch Verbindlichkeiten erwachsen. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, der wird Vorbehaltsware mit unserem Material verpackt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten, bzw. verpackten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verpackung. Der Käufer ist uns gegenüber verpflichtet, uns seine Kalkulation, aus der sich der Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu seinem Endpreis gegenüber seinem Kunden ergibt, unter Überlassung geeigneter Beweismittel (z.B. interne Kalkulationsunterlagen; Zeugen) auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – auch bei einem Weiterverkauf mit anderen, uns nicht gehörenden, Waren zu einem Gesamtpreis – schon jetzt in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware zuzüglich 20% Sicherungszuschlag an uns ab. Der nach diesen Bestimmungen an uns abgetretene Teilbetrag geht dem nicht abgetretenen Restbetrag im Range vor.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsablaufes nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware gemäss vorstehendem Abs. (3) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Forderungsübertragung im Rahmen von Factoring-Verträgen, ist der Kunde nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware oder die gemäss Abs. (3) abgetretene Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten gefährdet, so hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Vorbehaltlich des Widerrufes ist der Kunde zur treuhänderischen Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der sonstigen Verwendung auf unsere Rechnung berechtigt. Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen sind bei Eingang gesondert für uns aufzubewahren und nur zur Abdeckung unserer Forderungen zu verwenden. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Zugleich ermächtigt uns der Käufer hiermit, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers bekannt zugeben.

(6) Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden angemessen versichern, getrennt, sicher und sachgemäß lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder in Vermögensverfall oder erfüllt er sonstige wesentliche Vertragspflichten nicht, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie verwerten, außerdem muss der Kunde uns die Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware überlassen. Der Kunde hat die Wegnahme der Vorbehaltsware zu dulden und uns seine Büro- und Geschäftsräume betreten zu lassen. Er hat uns bei der Einziehung der Forderungen umfassend zu unterstützen und uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Diese Maßnahmen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir jedoch eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt und veräußern wir danach die Ware, so haftet der Kunde auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trät er die Kosten der Rücknahme.

(8) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

§8 Preise, Zahlungen, Verzugszinsen, Euro, Ust-ID-Nr.

(1) Lieferungen erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen oder falls noch kein Preis vereinbart ist, gemäß aktueller Preisliste. Die genannten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung und Frachtkosten, sie verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei der Verwendung von Kostenklauseln gelten, soweit sich aus diesen AVLB nichts anderes ergibt, die Begriffe und Definitionen der INCO-TERMS 1990.

(2) Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, am 14. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto fällig. Vom 30. Tag nach Fälligkeit der Rechnung an gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Im Verhältnis zu unseren Kunden berechnen wir – vorbehaltlich aller sonstigen Rechte – bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskontsatz-Überleitungsgesetz bzw. dem an seiner Stelle tretenden Leitzinssatz. Zahlungen können nur unmittelbar an uns auf eines unserer auf der Rechnung ausgegebenen Bankkonten geleistet werden.

(3) Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.

(4) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden alle Zahlungsansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, dies gilt auch für erst zukünftig erstellte Rechnungen für produzierte und noch zur Auslieferung kommende Waren. Zugleich gelten alle Rabatte und Skonti als verfallen, so dass der Kunde die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Die vorstehende Regelung gilt bei laufender Geschäftsverbindung auch, wenn unser Kunde mit der Zahlung auch nur einer Rechnung in Verzug gerät. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, für alle etwaigen weiteren Lieferungen Vorauszuzahlung in bar zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Im gegebenen Fall können wir ferner verlangen, dass die noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten herausgegeben wird. Dies gilt noch nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Wir sind jedoch im Falle des Zahlungsverzuges nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(5) Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung wegen anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüche des Käufers sind unzulässig.

(6) Zahlungen in Euro sind, vorausgesetzt, das ausländische Kunden Vertragsstaaten über die Einführung der Euro-Währung sind ab dem 01.02.2002 zwingend.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, sofern ihm eine Ust-ID-Nr. zugeteilt ist, uns diese unverzüglich und vollständig mitzuteilen. Im Falle unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Mitteilung behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ungeachtet der jeweils geltenden Steuergesetze vor.

§9 Haftungsausschlüsse, Gefährliche Güter

(1) Unsere Beratung im Wort, Schrift und durch Versuch, erfolgt nach bestem Wissen und ist unverbindlich und erfolgt – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – unter Ausschluss der Haftung; die Eignung unseres Produktes für die Kundenanwendung und die Vereinbarkeit der Verwendung mit Rechten Dritter bleibt in der Verantwortung des Kunden.

(2) Kunden, die unsere Verpackungen für "Gefährliche Güter" im Sinn von §2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter verwenden, sind verpflichtet, uns vor Auftragserteilung detailliert über alle mit den zu verpackenden Gütern verbundenen Gefahren vollständig schriftlich zu informieren. Sollten wir kraft §9 Abs. (5) Ziffer 2 des vorbezeichneten Gesetzes schadenersatzpflichtig werden, weil der Kunde nicht ausreichend informiert hat, ist der Kunde verpflichtet, uns von solchen Schäden vollständig freizustellen.

(3) Gütezeichen auf unseren Kartonagen gelten nicht als "zugesicherte Eigenschaften".

(4) Der Druck des EAN-Strich-Codes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregeln der CCG (Schriftenreihe Koorganisation, Spichernstraße 55, 50672 Köln). Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Meßund Lesetechnik nicht gegeben werden. Druckfehler bei derartigen EAN-Code-Aufdrucken auf unseren Kartonagen verpflichten uns und die Gesellschaften der spot-Gruppe nicht zu Schadensersatz einschließlich etwaigen Mängelfolgeschadens, es sei denn, wir oder eine andere Gesellschaft der spot-Gruppe hätten grob fahrlässig gehandelt. Schadensersatzansprüche für Mängelfolgeschäden gegen uns verjähren 6 Monate nach Besitzübergang unserer Ware an unseren Kunden.

(5) Die Eignung unserer Produkte für den Anwendungsbereich des Kunden und die damit verbundene Einhaltung besonderer Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, liegt außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und unterliegt daher ausschließlich der Verantwortung des Kunden. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, haften wir nur – und zwar auch im deliktischen Bereich – für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf die unmittelbaren Schäden; mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei entgegenstehenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(6) Unser Recht zur Ersatzlieferung wird hiervon nicht berührt.

§10 Anwendbares Recht, Datenschutz, Teilnichtigkeit

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf von 1980 (CISG). Gerichtsstand für beide Seiten ist ausnahmslos – auch für Wechsel- oder Schecksachen – der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Gemäß §3 Datenschutzgesetz teilen wir unseren Kunden mit, dass wir die Kundendaten EDV-mäßig gespeichert haben, soweit dies für die Abwicklung unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.